§ 16 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2005

4. Abschnitt

Gegenstände der Verhandlung

§ 16

Gegenstände der Verhandlung

(1) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind einem Ausschuss insbesondere zur Vorberatung zuzuweisen:

  1. 1. Volksbegehren;
  2. 2. Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung;
  3. 3. Gemeindeinitiativen;
  4. 4. Anträge von mindestens zwei Abgeordneten;
  5. 5. Regierungsvorlagen;
  6. 6. Berichte des Rechnungshofes;
  7. 7. Berichte der Volksanwaltschaft;
  8. 8. Enqueten;
  9. 9. Angelegenheiten, die die Immunität von Abgeordneten und Mitgliedern des Bundesrates betreffen;
  10. 10. Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigungen des Landtages.

(2) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind ohne Zuweisung an einen Ausschuss insbesondere zu beraten und zu beschließen:

  1. 1. Anträge auf Durchführung eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens;
  2. 2. Bildung von Ausschüssen;
  3. 3. Anträge und Berichte von Ausschüssen;
  4. 4. Einsetzung von Untersuchungsausschüssen;
  5. 5. Berichte von Untersuchungsausschüssen.

(3) Als Gegenstände der Verhandlung von Ausschüssen sind insbesondere zu beraten und zu beschließen:

  1. 1. Petitionen gemäß § 32;
  2. 2. Stellungnahmen der Landesregierung gemäß § 30 Abs. 1;
  3. 3. Stellungnahmen des Landesrechnungshofes gemäß § 30 Abs. 2;
  4. 4. Berichte des Landesrechnungshofes gemäß § 28 Abs. 2 Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz;
  5. 5. Berichte der Landesregierung über Maßnahmen gemäß § 28 Abs. 4 Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz;
  6. 6. Jahresberichte des Landesrechnungshofes gemäß § 28 Abs. 5 Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz;
  7. 7. Berichte der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen und Staatsverträgen gemäß § 7a Abs. 2a und § 7b Abs. 2 L-VG 1960;
  8. 8. Berichte der Landesregierung über Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration gemäß § 3 Landesverfassungsgesetz über den Ausschuss für Europäische Integration.

(4) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Landtages insbesondere:

  1. 1. Wahlen;
  2. 2. Anfragen und Anfragebeantwortungen;
  3. 3. Aktuelle Stunde.

(5) Gegenstände der Verhandlung, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.

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