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§ 28 GeoLT 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2005

§ 28

Veröffentlichung der Verhandlungsschriften

(1) Die Ausschüsse können die Veröffentlichung ihrer Verhandlungsschrift beschließen. Die Veröffentlichung wird in diesem Falle durch die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages veranlasst.

(2) Sie können jedoch auch beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen und die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind.

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