§ 16 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2015

Zum Inkrafttreten des Abs. 1 und 3 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

4. Abschnitt

Gegenstände der Verhandlung

§ 16

Gegenstände der Verhandlung

(1) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind einem Ausschuss insbesondere zur Vorberatung zuzuweisen:

  1. 1. Volksbegehren;
  2. 2. Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung;
  3. 3. Gemeindeinitiativen;
  4. 4. Anträge von mindestens zwei Abgeordneten;
  5. 5. Regierungsvorlagen;
  6. 5a. Prüfberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 52 Abs. 2 L-VG;
  7. 5b. Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 2 L-VG;
  8. 6. Berichte des Rechnungshofes;
  9. 7. Berichte der Volksanwaltschaft;
  10. 8. Enqueten;
  11. 9. Angelegenheiten, die die Immunität von Abgeordneten und Mitgliedern des Bundesrates betreffen;
  12. 10. Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigungen des Landtages.

(2) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind ohne Zuweisung an einen Ausschuss insbesondere zu beraten und zu beschließen:

  1. 1. Anträge auf Durchführung eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens;
  2. 2. Bildung von Ausschüssen;
  3. 3. Anträge und Berichte von Ausschüssen;
  4. 4. Einsetzung von Untersuchungsausschüssen;
  5. 5. Berichte von Untersuchungsausschüssen.

(3) Als Gegenstände der Verhandlung von Ausschüssen sind insbesondere zu beraten und zu beschließen:

  1. 1. Petitionen und Äußerungen der Landesregierung gemäß § 32;
  2. 2. Stellungnahmen der Landesregierung gemäß § 30 Abs. 1;
  3. 3. Stellungnahmen des Landesrechnungshofes gemäß § 30 Abs. 2;
  4. 4. (Anm. entfallen)
  5. 5. Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 54 Abs. 3 L-VG;
  6. 6. Maßnahmenberichte der Landesregierung gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG;
  7. 7. Jahresberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 1 L-VG;
  8. 8. Berichte der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 3 L‑VG;
  9. 9. Berichte der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes vor der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Art. 9 Abs. 2 L-VG;
  10. 10. Berichte der Landesregierung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß § 32c und
  11. 11. Sachverhaltsfeststellungen gemäß den §§ 9 und 10 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (§ 7 Abs. 4).

(4) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Landtages insbesondere:

  1. 1. Wahlen;
  2. 2. Anfragen und Anfragebeantwortungen;
  3. 3. Aktuelle Stunde.

(5) Gegenstände der Verhandlung, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015

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