§ 16 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

2. TEIL

BESONDERE HILFELEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE 1. Abschnitt Hilfeleistung Auslobung

§ 16

(1) § 16.Der zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (§ 860 ABGB) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Hinterbliebenen nach entsendeten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.

(2) Zuständiger Bundesminister nach Abs. 1 ist der zur Durchführung einer Entsendung nach § 3 KSE-BVG zuständige Bundesminister.

(3) Entsendete Personen im Sinne des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 1 lit. a bis d KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.

(4) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegatten und Kinder, für die die entsendete Person zu sorgen hatte, wenn ihnen durch deren Tod der Unterhalt entgangen ist.