§ 16 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2012

2. TEIL

BESONDERE HILFELEISTUNGEN AN HINTERBLIEBENE

1. Abschnitt

Hilfeleistung Auslobung

§ 16.

(1) Der zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (§ 860 ABGB) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Hinterbliebenen nach entsendeten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.

(2) Zuständiger Bundesminister nach Abs. 1 ist der zur Durchführung einer Entsendung nach § 3 KSE-BVG zuständige Bundesminister.

(3) Entsendete Personen im Sinne des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. a bis d KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.

(4) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie, für die die entsendete Person zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Unterhalt entgeht.

1. ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

2. Die Novellierungsanweisung Art. 13 Z 9, BGBl. I Nr. 140/2011 lautet: „In § 16 Abs. 4 wird die Wortfolge „Ehegatten und Kinder“ durch die Wortfolge „Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie Verwandte in auf- oder absteigender Linie“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40146765