§ 167 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Urlaub

§ 167

(1) § 167.Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a in jedem Kalenderjahr 36 Werktage.

(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitäts(Hochschul)professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.