§ 167 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Verwendung

---------- Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen

§ 167

§ 167. Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Dienststelle auch Schulen in Betracht kommen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen.