Rechte
Amtstitel
§ 166
(1) § 166.Als Amtstitel ist je nach Verwendung "Ordentlicher Universitätsprofessor" oder "Ordentlicher Hochschulprofessor" vorgesehen.
(2) Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor ist berechtigt, seinen Amtstitel zu führen; er hat ihm jedoch das Wort "Emeritierter" voranzusetzen.