§ 166 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Rechte

Amtstitel

§ 166

(1) § 166.Als Amtstitel ist je nach Verwendung "Ordentlicher Universitätsprofessor" oder "Ordentlicher Hochschulprofessor" vorgesehen.

(2) Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor ist berechtigt, seinen Amtstitel zu führen; er hat ihm jedoch das Wort "Emeritierter" voranzusetzen.