§ 166 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Amtstitel

§ 166

(1) § 166.Als Amtstitel ist vorgesehen

  1. 1. an Universitäten gemäß UOG 1993 und Universitäten der Künste gemäß KUOG ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens dieses Organisationsrechts: „Universitätsprofessor'';
  2. 2. an Universitäten gemäß UOG je nach Verwendungsgruppe:

    „Ordentlicher Universitätsprofessor'' (§ 26 UOG) oder „Universitätsprofessor'' (§ 31 UOG);

  1. 3. an Universitäten der Künste vor dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG: „Ordentlicher Universitätsprofessor''.

(2) Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Abs. 1 Z 1 das Recht zur Führung des Amtstitels „Ordentlicher Universitätsprofessor''.

(3) Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter'' zu führen.