§ 166 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Amtstitel

§ 166

(1) § 166.Als Amtstitel ist je nach Verwendung „Universitätsprofessor'' (§ 21 UOG 1993, § 31 UOG in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993), „Ordentlicher Universitätsprofessor'' (§ 26 UOG) oder „Ordentlicher Hochschulprofessor'' vorgesehen.

(2) Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Abs. 1 und von § 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 das Recht zur Führung des Amtstitels „Ordentlicher Universitätsprofessor''.

(3) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor ist berechtigt, seinen Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter'' zu führen.