§ 164 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 164

§ 164. Die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15) wird für den Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a nur wirksam, wenn er zum beabsichtigten Termin der Ruhestandsversetzung eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren aufweist.