§ 164 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 164.

Die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§§ 15 und 15c) wird für den Universitätsprofessor gemäß § 161a nur wirksam, wenn er zum beabsichtigten Termin der Ruhestandsversetzung eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren aufweist.