§ 15 UIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Strafbestimmung

§ 15.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

  1. a) mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 S, wer
  1. 1. der Meldepflicht entgegen einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung oder
  2. 2. der Pflicht zur Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 nicht nachkommt, oder
  1. b) mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 200 000 S, wer der Informationspflicht über die Gefahr von Störfällen gemäß § 14 nicht nachkommt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010766

Dokumentnummer

NOR12136661

alte Dokumentnummer

N8199328890J