§ 15 UIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Strafbestimmung

§ 15.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

  1. a) mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 270 Euro, wer
  1. 1. der Meldepflicht entgegen einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung oder
  2. 2. der Pflicht zur Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 nicht nachkommt, oder
  1. b) mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro, wer der Informationspflicht über die Gefahr von Störfällen gemäß § 14 nicht nachkommt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010766

Dokumentnummer

NOR40022797