§ 155 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Die Bestimmung, ausgenommen Abs. 3, wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Behörden
§ 155*)

(1) Behörde im Sinne des 6. Abschnittes ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 19 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes).

(2) Neben den ihr nach diesem Gesetz sonst übertragenen Aufgaben obliegt der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Ausarbeitung von Lehrbedingungen sowie von Mustern für den Lehrvertrag, die Lehranzeige und das Lehrzeugnis.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle untersteht der Landesregierung als der sachlich in Betracht kommenden obersten Behörde.

(4) Die Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg sowie im Kundmachungsorgan der Landwirtschaftskammer kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

14.12.2015

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