§ 155 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Behörden
§ 155*)

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle untersteht der Landesregierung als der sachlich in Betracht kommenden obersten Behörde.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

16.12.2019

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