§ 155 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

6. UNTERABSCHNITT

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit; Krankheitsverhütung Maßnahmen der Krankenversicherungsträger zur Festigung der Gesundheit

§ 155.

(1) Die Krankenversicherungsträger können unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
  2. 2. Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
  1. a) einer unmittelbar drohenden Krankheit,
  2. b) der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
  1. 3. die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.

(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch den Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 154a Abs. 7 zweiter bis vierter Satz richtet. Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Krankenversicherungsträger zu leisten.

(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben)

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40178776