§ 155 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit

6. UNTERABSCHNITT

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit; Krankheitsverhütung Maßnahmen der Krankenversicherungsträger zur Festigung der Gesundheit

§ 155.

(1) Die Krankenversicherungsträger können unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
  2. 2. Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
  3. 3. Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
  1. a) einer unmittelbar drohenden Krankheit,
  2. b) der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;
  1. 4. die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.

(3) Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in einer der in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch den Krankenversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung in der Höhe von mindestens 70 S (Anm. 1) und höchstens 180 S (Anm. 2) pro Verpflegstag zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1997, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen. Die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung sowie die Verpflichtung zur Befreiung von diesen Zuzahlungen bestimmt sich nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 27). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im voraus an den Krankenversicherungsträger zu entrichten.

(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben)

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Anm. 1: gemäß BGBl. Nr. 732/1996 für 1997: 73 S

Anm. 2: gemäß BGBl. Nr. 732/1996 für 1997: 187 S

Schlagworte

Genesungsheim

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093642

alte Dokumentnummer

N6195545632L