Tritt mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2024 am 19. April 2024, mit Ausnahme der §§ 22 und 23, außer Kraft.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 19/2001, LGBl. Nr. 58/2015
§ 14
Nachsicht zu den Zulassungsvoraussetzungen
Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eine Person zur Prüfung zur Facharbeiterin oder zum Facharbeiter zuzulassen, wenn diese Person das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass sie auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Ein solcher Erwerb liegt vor, wenn die Person nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens vier Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet der Land- und Forstwirtschaft in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen lässt und einen Vorbereitungskurs von mindestens 200 Unterrichtsstunden erfolgreich besucht hat.
11.12.2015
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