§ 14
Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Landesregierung hat die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung geforderte dreijährige Lehrzeit nachzusehen, wenn der Nachsichtweber das 21. Lebensjahr vollendet hat, er wenigstens drei Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinlängliche tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen läßt und er den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses mit einer Gesamtdauer von mindestens 140 Unterrichtsstunden nachweisen kann.
(2) Vor Erteilung der Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.
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