§ 13b AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

§ 13b

(1) § 13b.Festsetzungen nach den §§ 13 und 13a haben durch Festlegung der sich nach Anrechnung der geltenden Befreiungsscheine und Arbeitserlaubnisse ergebenden Zahl an Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen zu erfolgen. Bei dieser Festlegung ist auf die Zahl der beschäftigten und arbeitslosen Ausländer eines zwölfmonatigen Vergleichszeitraumes, dessen Ende in das laufende Jahr fällt, Bedacht zu nehmen.

(2) Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 12a, 13 und 13a ergebenden Beschränkungen sind bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (§ 4a) nicht anzuwenden.