§ 13b AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 13b

(1) § 13b.Bei der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 13 und 13a ist auf die Zahl der beschäftigten und arbeitslosen Ausländer eines der Festsetzung vorangegangenen zwölfmonatigen Vergleichszeitraumes Bedacht zu nehmen. Die Anrechnung auf Höchstzahlen gemäß den §§ 13 und 13a erfolgt nach Maßgabe des § 12a Abs. 3.

(2) Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 12a, 13 und 13a ergebenden Beschränkungen sind bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (§ 4a), bei der Erteilung von Entsendebewilligungen (§ 18) und bei der Ausstellung von Anzeigebestätigungen (§ 3 Abs. 5) und EU-Entsendebestätigungen (§ 18 Abs. 12 bis 16) sowie bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für türkische Staatsangehörige (§ 4c) nicht anzuwenden.