§ 13
Enthebung von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied einer Wahlbehörde ist seines Amtes zu entheben, wenn
- a) ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,
- b) es sich trotz Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 73 weigert, sein Amt auszuüben,
- c) es unter Darlegung stichhältiger Gründe um die Enthebung ansucht.
(2) Die Enthebung ist durch die Behörde auszusprechen, die zur Berufung des zu enthebenden Mitgliedes zuständig ist.
(3) Wenn ein Mitglied einer Wahlbehörde seines Amtes enthoben wird oder durch Tod aus der Wahlbehörde ausscheidet, ist die Partei, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene Mitglied berufen worden ist, umgehend einzuladen, innerhalb der Frist von zwei Wochen ein neues Mitglied vorzuschlagen. Nach Ablauf dieser Frist ist die vorgeschlagene Person, wenn diese nicht berufen werden darf oder ein Vorschlag nicht erstattet wurde, eine Person, welche die im § 7 Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt, als Mitglied der Wahlbehörde zu berufen.
26.07.2019
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