§ 13 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2008

§ 13*)
Enthebung von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied einer Wahlbehörde ist seines Amtes zu entheben, wenn

  1. a) ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,
  2. b) es sich trotz Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 73 weigert, sein Amt auszuüben,
  3. c) es unter Darlegung stichhältiger Gründe um die Enthebung ansucht.

(2) Die Enthebung ist durch die Behörde auszusprechen, die zur Berufung des zu enthebenden Mitgliedes zuständig ist. Die Enthebung von Beisitzern der Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden wird dem Vorsitzenden (Wahlleiter) zugewiesen.

(3) Wenn ein Mitglied einer Wahlbehörde seines Amtes enthoben wird oder durch Tod aus der Wahlbehörde ausscheidet, ist die Partei, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene Mitglied berufen worden ist, umgehend einzuladen, innerhalb der Frist von zwei Wochen ein neues Mitglied vorzuschlagen. Nach Ablauf dieser Frist ist die vorgeschlagene Person, soweit sie die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllt, als Mitglied der Wahlbehörde zu berufen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008

12.08.2019

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