§ 13 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2009

§ 13*)
Enthebung von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied einer Wahlbehörde ist seines Amtes zu entheben, wenn

  1. a) ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,
  2. b) es sich trotz Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 73 weigert, sein Amt auszuüben,
  3. c) es unter Darlegung stichhältiger Gründe um die Enthebung ansucht.

(2) Die Enthebung ist durch die Landesregierung auszusprechen.

(3) Wenn ein Mitglied einer Wahlbehörde seines Amtes enthoben wird oder durch Tod aus der Wahlbehörde ausscheidet, ist die Partei, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene Mitglied berufen worden ist, umgehend einzuladen, innerhalb der Frist von zwei Wochen ein neues Mitglied vorzuschlagen. Nach Ablauf dieser Frist ist die vorgeschlagene Person, soweit sie die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllt, als Mitglied der Wahlbehörde zu berufen. Ist das betroffene Mitglied ein Richter, so richtet sich die Nachbestellung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt zu ersetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009

12.08.2019

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