§ 13 LBPG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

§ 13

Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss

Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch

  1. 1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 5 LBDG 1997,
  2. 2. Verzicht,
  3. 3. Austritt,
  4. 4. Ablösung,
  5. 5. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
  6. 6. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974. Der Anspruch erlischt nicht, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

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