Laut LGBl. Nr. 25/2006: die Aufhebuing des § 13 Z 4 tritt mit 30. Juni 2004 in Kraft.
LGBl. Nr. 32/2003, LGBl. Nr. 35/2005, LGBl. Nr. 25/2006, LGBl. Nr. 66/2010
§ 13
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss
Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch
- 1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b LBDG 1997 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b LBDG 1997 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
- 2. Verzicht,
- 3. Austritt,
- 4. (aufgehoben mit LGBl. Nr. 25/2006)
- 5. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
- 6. Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 21 Abs. 2 LBDG 1997.
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