§ 13 wurde mit Art. 64 Z 9 des BGBl. I Nr. 62/2026 geändert.
Übergangsbestimmung
§ 13.
(1) Ab dem 1. Oktober 2027 sind die nach diesem Bundesgesetz zu speichernden Daten zu Schwangerschaften, die ab diesem Tag ärztlich festgestellt werden und den daraus hervorgehenden Kindern sowie die Daten zu Kindern, die ab dem 1.März 2028 geboren werden ausschließlich im eEKP zu dokumentieren. Mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin können davon abweichend für bestimmte Regionen frühere Verpflichtungstermine (Pilotphasen) festgelegt werden. Die Verarbeitung von Daten im eEKP gemäß § 5 Abs. 2 ist ab 1. Oktober 2026 auch vor den Verpflichtungsterminen elektronisch zulässig. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat ein Steuerungsgremium einzurichten, welches die Pilotphasen begleitet und evaluiert sowie die bundesweite Ausrollung steuert. Mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienangenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin ist jedenfalls bis zum bundesweiten Vollbetrieb ein Eltern-Kind-Pass aufzulegen.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann mit Verordnung einen Tag festlegen, ab dem Daten gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 von Kindern, die an diesem Tag bereits geboren waren, auf Verlangen der Obsorgeberechtigten des Kindes entweder ausschließlich im eEKP oder ausschließlich im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren sind. Es besteht kein Rechtsanspruch der Obsorgeberechtigten auf Übertragung der bereits im Eltern-Kind-Pass dokumentierten Daten in den eEKP.
§ 13 wurde mit Art. 64 Z 9 des BGBl. I Nr. 62/2026 geändert.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2026
Gesetzesnummer
20012320
Dokumentnummer
NOR40280236
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