§ 13 EKPG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Übergangsbestimmung

§ 13.

(1) Ab 1. Oktober 2026 sind die nach diesem Bundesgesetz zu speichernden Daten zu Schwangerschaften, die ab diesem Tag ärztlich festgestellt werden und den daraus hervorgehenden Kindern sowie die Daten zu Kindern, die ab dem 1. März 2027 geboren werden ausschließlich im eEKP zu dokumentieren. Die Daten zu Schwangeren, deren Schwangerschaft vor diesem Tag ärztlich festgestellt wurde, sind zur Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe (§ 7 und § 24c KBGG) weiterhin im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann mit Verordnung einen Tag festlegen, ab dem Daten gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 von Kindern, die an diesem Tag bereits geboren waren, auf Verlangen der Obsorgeberechtigten des Kindes entweder ausschließlich im eEKP oder ausschließlich im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren sind. Es besteht kein Rechtsanspruch der Obsorgeberechtigten auf Übertragung der bereits im Eltern-Kind-Pass dokumentierten Daten in den eEKP.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40275003

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