§ 139 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

§ 139*)

Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat alljährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen. Der veröffentlichte Bericht hat folgende Gegenstände zu behandeln:

  1. a) Gesetze und Verordnungen, deren Einhaltung die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu überwachen hat;
  2. b) Personal der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;
  3. c) Statistik der der Aufsicht unterstellten landwirtschaftlichen Betriebe und Zahl der darin beschäftigten Personen;
  4. d) Statistik der vorgenommenen Besichtigungen;
  5. e) Statistik der Übertretungen und der verfügten Zwangsmaßnahmen;
  6. f) Statistik der Arbeitsunfälle und deren Ursachen;
  7. g) Statistik der Berufskrankheiten und deren Ursachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2017, BGBl. I Nr. 14/2019

18.01.2017

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