§ 139 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

§ 139

Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Landesregierung alljährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen zu erstatten, den diese zu verwerten und in einer zusammenfassenden Darstellung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen hat. Der veröffentlichte Bericht hat folgende Gegenstände zu behandeln:

  1. a) Gesetze und Verordnungen, deren Einhaltung die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu überwachen hat;
  2. b) Personal der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;
  3. c) Statistik der der Aufsicht unterstellten landwirtschaftlichen Betriebe und Zahl der darin beschäftigten Personen;
  4. d) Statistik der vorgenommenen Besichtigungen;
  5. e) Statistik der Übertretungen und der verfügten Zwangsmaßnahmen;
  6. f) Statistik der Arbeitsunfälle und deren Ursachen;
  7. g) Statistik der Berufskrankheiten und deren Ursachen.

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