Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance-Bericht
§ 137.
(1) Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.
(2) Unbeschadet des § 222 Abs. 1 UGB und der § 96 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 und 2 Z 2 AktG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls der Corporate Governance-Bericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluss so rechtzeitig festzustellen, dass die Vorlagefristen des § 248 eingehalten werden können.
(3) Für inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen hat die Geschäftsleitung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen.
(4) Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.
(5) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe gemäß § 195 Abs. 1 Z 3 lit. b sind und der Gruppenaufsicht gemäß Art. 213 Abs. 2 lit. a bis c der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, werden für Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung wie Tochterunternehmen des Mutterunternehmens der Gruppe gemäß § 243b Abs. 7 UGB und § 267a Abs. 8 UGB behandelt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40275905
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