§ 135a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.2001

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März 2001, G 152/00-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 4. April 2001, die Bestimmung des Art. 1 Z 13a des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 92/2000, und, mit Ausnahme von einzelnen Bestimmungen, das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, idF BGBl. I Nr. 102/2000, als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 33/2001).

Behandlungsbeitrag-Ambulanz

§ 135a.

(1) Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt

  1. 1. in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden,
  2. 2. in bettenführenden Vertragskrankenanstalten,
  3. 3. in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation und der Ambulatorien für physikalische Medizin), soweit es sich nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme oder Jugendlichen- oder Vorsorge-(Gesunden-)Untersuchung handelt,
  1. ist pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag zu zahlen. Liegt ein entsprechender Überweisungsschein vor, so beträgt der Behandlungsbeitrag 150 S, sonst 250 S. Der Behandlungsbeitrag darf pro Versicherten (Angehörigen) 1 000 S im Kalenderjahr nicht übersteigen. Er ist einmal im Kalenderjahr einzuheben.

(2) Der Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden

  1. 1. in medizinischen Notfällen (Abs. 3),
  2. 2. in Fällen der Befundung und Begutachtung nach § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz KAG,
  3. 3. für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 16 von der Rezeptgebühr befreit sind,
  4. 4. für Personen, die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in Anspruch nehmen,
  5. 5. für Personen, die Teile des Körpers nach § 120 Abs. 2 oder Blut(plasma) spenden,
  6. 6. wenn Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erforderlich sind, die außerhalb der Krankenanstalt (eigenen Einrichtung) in angemessener Entfernung vom Wohnort des (der) Versicherten nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung stehen.

(3) Ein medizinischer Notfall liegt vor, wenn Lebensgefahr besteht oder wenn die ambulante Behandlung unmittelbar eine stationäre Behandlung nach sich zieht.

(4) Das Nähere über die Fälle, in denen nach den Abs. 2 und 3 kein Behandlungsbeitrag eingehoben werden darf, wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen geregelt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März 2001, G 152/00-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 4. April 2001, die Bestimmung des Art. 1 Z 13a des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 92/2000, und, mit Ausnahme von einzelnen Bestimmungen, das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, idF BGBl. I Nr. 102/2000, als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 33/2001).

Schlagworte

Jugendlichenuntersuchung, Vorsorgeuntersuchung, Gesundenuntersuchung, Blut, Blutplasma

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40016443