§ 130 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2014

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab der Novelle LGBl Nr 51/2010

§ 130

(1) § 8 Abs 1 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

(2) Die §§ 16 Abs 3, 50 Abs 4, 55 Abs 1, 2 und 4, 74 Abs 3 und 120 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(3) § 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2011 treten in Kraft:

  1. 1. § 82 Abs 1 und 82b Abs 1 mit 1. Juli 2011;
  2. 2. die §§ 4, 10 Abs 2, 10a, 12, 19 Abs 3, 28 bis 30, 35 Abs 4, 37, 38 Abs 4, 43, 47 Abs 4, 51 Abs 1, 61 Abs 4, 64 Abs 2, 4 und 5, 66, 83 Abs 2, 90 Abs 1 und 2, 92, 94 Abs 2 und 4, 105, 114 Abs 6, 119 Abs 6, 126 Abs 2, 127 und 127a, die §§ 1a, 2 Abs 1, 2 und 7, 3 Abs 1a und § 6 der Anlage sowie der Entfall der §§ 1 Abs 3, 5 bis 7, 38 Abs 8 und 40 Abs 3 mit 1. Jänner 2012.

(5) § 105 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2011 ist nur auf Dienstreisen, Dienstzuteilungen und Dienstzuweisungen anzuwenden, die nach dem im Abs 4 Z 2 bestimmten Zeitpunkt beendet werden.

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2014 treten in Kraft:

  1. 1. die §§ 12 bis 12g mit 1. September 2014;
  2. 2. die §§ 1 Abs 4, 8 Abs 1, 5 und 6, 16 Abs 1, 22 Abs 3, 24 Abs 4, 29 Abs 4 und 5, 30 Abs 4a und 6, 38, 39 Abs 1, 58 Abs 4, 61 Abs 1, 70 Abs 3, 80, 82 Abs 1 und 1a, 90 Abs 1, 94 Abs 4, 98, 104 Abs 1, 3 und 5, 113 Abs 5 und 9, 114 Abs 1, 116 Abs 1 und 2a, 118, 119 Abs 1 und 4, 126 Abs 2, 127, 129, 130 Überschrift, Abs 3 und 4, 131 und die Anlage sowie die Aufhebung des § 93 mit 1. Juni 2014.

    Die Mitglieder der Prüfungskommission (§ 12e) können bereits vor dem in der Z 1 bestimmten Zeitpunkt bestellt werden, ebenso die Senate gebildet und die Einzelprüferinnen und -prüfer bestimmt werden.

(7) Auf Vertragsbedienstete, die zu dem im Abs 6 Z 1 bestimmten Zeitpunkt bereits eine Grundausbildung nach der bisher geltenden Rechtslage begonnen haben, findet § 12 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter Anwendung. Vertragsbedienstete, die eine solche nicht erfolgreich beenden oder abbrechen, können zu einer Grundausbildung nach den §§ 12 ff nur mit der Maßgabe zugelassen werden, dass die Teilnahme an den Lehrgängen oder Prüfungen nicht als Dienstverrichtung gilt, wenn nicht ausnahmsweise mit der Gemeinde anders vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung hat zur Voraussetzung, dass der Abbruch oder die nicht erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung auf schwerwiegende familiäre Gründe, wie Schwangerschaft, Beschäftigungsverbote, Mutterschaftskarenz oder Karenzurlaub zum Zweck der Kinderbetreuung zurückzuführen ist.

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