Begriffsbestimmungen
§ 3
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
- 1. Betriebe: selbstständige Einrichtungen, die
- a) nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und
- b) auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.
- 2. Dienststellen: Ämter und andere Verwaltungsstellen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Dienststellen sind jedenfalls die Gemeindeämter.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
