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§ 12 IVS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2026

Nationaler Zugangspunkt

§ 12.

(1) Nationaler Zugangspunkt ist die digitale Schnittstelle www.mobilitaetsdaten.gv.at .

(2) Über den Nationalen Zugangspunkt werden Daten oder deren Quellen samt entsprechender Metadaten den Datennutzern zur Weiterverwendung zugänglich gemacht. Der Nationale Zugangspunkt muss die Daten nicht selbst vorhalten, sondern kann auf andere Speicherorte verweisen.

(3) Der Nationale Zugangspunkt muss über Suchdienste verfügen. Inhalt und Struktur der Daten müssen mithilfe geeigneter Metadaten in angemessener Weise beschrieben sein.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20008275

Dokumentnummer

NOR40276946

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)