§ 12 IVS-G

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2013

Verkehrstelematikbericht

§ 12.

(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.

(2) Der Bericht hat zu enthalten:

  1. 1. Statusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über aktuelle Entwicklungen und Forschungsergebnisse über intelligente Verkehrssysteme;
  2. 2. Übersichten über Erfolg und Durchdringungsraten von IVS-Anwendungen;
  3. 3. Marktübersichten über einsatzbereite IVS-Dienste;
  4. 4. eine Beschreibung aktueller Problemstellungen und Konfliktfelder;
  5. 5. eine Kurzübersicht über aktuelle Fragen des Datenschutzes und der Haftung;
  6. 6. eine Beschreibung und Evaluierung jener Maßnahmen und Projekte, die im vergangenen Jahr in den vorrangigen Bereichen durchgeführt wurden;
  7. 7. eine Aufstellung des daraus abgeleiteten Handlungsbedarfs;
  8. 8. Empfehlungen für künftige Aktivitäten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
  9. 9. eine Vorschau über jene Maßnahmen und Projekte, die für das Berichtsjahr und für die vier nächstfolgenden Jahre in Aussicht genommen sind;
  10. 10. eine allgemeinverständliche Zusammenfassung.

(3) Der Verkehrstelematikbericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20008275

Dokumentnummer

NOR40148379

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