Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
§ 12.
(1) Als Fachgebiete für den höheren militärfachlichen Dienst nach § 7 Abs. 1 Z 4 kommen in Betracht:
- 1. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit mit dem entsprechenden Prüfungsfach Grundlagen der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit oder
- 2. Militärpsychologie mit dem entsprechenden Prüfungsfach Grundlagen und Aufgabenbereiche der Militärpsychologie oder
- 3. Politikwissenschaft mit dem entsprechenden Prüfungsfach Geopolitik, Strategien und sicherheitspolitische Konzepte.
(2) Als Fachgebiete für den höheren militärtechnischen Dienst nach § 8 Abs. 1 Z 14 kommen in Betracht:
- 1. Militärisches Bauwesen mit dem entsprechenden Prüfungsfach oder
- 2. Militärisches Vermessungswesen mit dem entsprechenden Prüfungsfach oder
- 3. jedenfalls Wehrtechnik, sofern nicht lit. a oder b anzuwenden ist, mit dem entsprechenden Prüfungsfach.
(3) Die Zuordnung des jeweiligen Fachgebietes für den höheren militärfachlichen Dienst nach Abs. 1 sowie für den höheren militärtechnischen Dienst nach Abs. 2 hat nach Maßgabe der Aufgaben des Arbeitsplatzes der oder des Bediensteten durch die zuständige Dienstbehörde zu erfolgen.
(4) Kann im Fall des Abs. 1 der in Betracht kommende Arbeitsplatz keinem Fachgebiet zugeordnet werden, so entfällt in der Verwendung höherer militärfachlicher Dienst das entsprechende Prüfungsfach nach § 7 Abs. 1 Z 4.
(5) Wurden in der Verwendung höherer militärtechnischer Dienst die Fachgebiete Militärisches Bauwesen oder Wehrtechnik zugeordnet, so sind die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte der entsprechenden Prüfungsfächer nach Abs. 2 Z 1 oder 3 im Rahmen der Job-Rotation nach § 4 zu vermitteln.
(6) Wurde in der Verwendung höherer militärtechnischer Dienst das Fachgebiet Militärisches Vermessungswesen zugeordnet, so hat das Prüfungsfach nach Abs. 2 Z 2 die Ausbildungsmodule „Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung“ sowie „Fachliche Kenntnisse“ nach § 11 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV-Grundausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 402/2004 zu umfassen.
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