§ 12 Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2016

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

§ 12.

(1) Als Fachgebiete für den höheren militärfachlichen Dienst nach § 7 Abs. 1 Z 4 kommen in Betracht:

  1. 1. Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit mit dem entsprechenden Prüfungsfach Grundlagen der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit oder
  2. 2. Militärpsychologie mit dem entsprechenden Prüfungsfach Grundlagen und Aufgabenbereiche der Militärpsychologie oder
  3. 3. Politikwissenschaft mit dem entsprechenden Prüfungsfach Geopolitik, Strategien und sicherheitspolitische Konzepte.

(2) Als Fachgebiete für den höheren militärtechnischen Dienst nach § 8 Abs. 1 Z 14 kommen in Betracht:

  1. 1. Militärisches Bauwesen mit dem entsprechenden Prüfungsfach oder
  2. 2. Militärisches Vermessungswesen mit dem entsprechenden Prüfungsfach oder
  3. 3. jedenfalls Wehrtechnik, sofern nicht Z 1 oder 2 anzuwenden ist, mit dem entsprechenden Prüfungsfach.

(3) Die Zuordnung des jeweiligen Fachgebietes für den höheren militärfachlichen Dienst nach Abs. 1 sowie für den höheren militärtechnischen Dienst nach Abs. 2 hat nach Maßgabe der Aufgaben des Arbeitsplatzes der oder des Bediensteten durch die zuständige Dienstbehörde zu erfolgen.

(4) Kann im Fall des Abs. 1 der in Betracht kommende Arbeitsplatz keinem Fachgebiet zugeordnet werden, so entfällt in der Verwendung höherer militärfachlicher Dienst das entsprechende Prüfungsfach nach § 7 Abs. 1 Z 4.

(5) Wurden in der Verwendung höherer militärtechnischer Dienst die Fachgebiete Militärisches Bauwesen oder Wehrtechnik zugeordnet, so sind die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte der entsprechenden Prüfungsfächer nach Abs. 2 Z 1 oder 3 im Rahmen der Job-Rotation nach § 4 zu vermitteln.

(6) Wurde in der Verwendung höherer militärtechnischer Dienst das Fachgebiet Militärisches Vermessungswesen zugeordnet, so hat das Prüfungsfach nach Abs. 2 Z 2 die Ausbildungsmodule „Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung“ sowie „Fachliche Kenntnisse“ nach § 11 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV-Grundausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 402/2004 zu umfassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2016

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20008708

Dokumentnummer

NOR40188677

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