§ 12 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

§ 12

(1) § 12.Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind vom Vorsitzenden vorzubereiten und einzuberufen.

(2) Zur Beschlußfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit sämtlicher gemäß § 7 Abs. 2 entsendeter und gegebenenfalls gemäß § 8 Z 2 in Betracht kommender Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Sind auch zu dieser Sitzung nicht alle Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei weiteren Wochen eine dritte Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied anwesend ist.

(3) Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende seine Stimme als letzter abzugeben.

(5) Die Begutachtungskommission hat ihr Gutachten gemäß § 10 innerhalb von drei Monaten ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 5 Abs. 8) der ausschreibenden Stelle zu erstatten. Das Gutachten hat auch die Meinung jener Kommissionsmitglieder zu enthalten, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind.

(6) Hat jedoch bei der Abstimmung wegen Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so können die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Kommissionsmitglieder stattdessen beschließen, der ausschreibenden Stelle gemeinsam ein eigenes Gutachten vorzulegen.