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§ 8 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2020

Ständige Begutachtungskommission

§ 8.

Für die ständigen Begutachtungskommissionen (§ 7 Abs. 1 Z 2) gilt ferner:

  1. 1. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.
  2. 2. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und um eine dem § 7 Abs. 2 zweiter und dritter Satz entsprechende Zusammensetzung der Begutachtungskommission zu ermöglichen die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
  3. 3. Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission ruht von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, des Antritts eines Urlaubes, einer Karenz oder einer Dienstzuteilung in den Bereich einer anderen Dienstbehörde von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  4. 4. Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland oder mit dem Wechsel der Dienstbehörde innerhalb desselben Ressorts sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder aus dem Personalstand des Ressorts.
  5. 5. Bei Bedarf ist die Begutachtungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40229860

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