§ 8 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Ständige Begutachtungskommission

§ 8.

Für die ständigen Begutachtungskommissionen (§ 7 Abs. 1 Z 2) gilt ferner:

  1. 1. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.
  2. 2. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und um eine dem § 7 Abs. 2 zweiter und dritter Satz entsprechende Zusammensetzung der Begutachtungskommission zu ermöglichen die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
  3. 3. Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission ruht von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  4. 4. Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts.
  5. 5. Bei Bedarf ist die Begutachtungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40089058