Eigener Wirkungsbereich, aufsichtsbehördliche Genehmigung;
Rückwirkung von Verordnungen
§ 126
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.
(2) Folgende Maßnahmen bedürfen einer vorausgehenden Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde:
- 1. der Abschluss von Dienstverträgen nach diesem Gesetz mit einem Beschäftigungsausmaß unter 13 Wochenstunden (§ 1 Abs 4 Z 2);
- 2. die Gewährung eines Sonderurlaubs, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll (§ 49);
- 3. die Einreihung in eine höhere Dienstklasse oder Entlohnungsstufe (§ 64 Abs 2 und 4 jeweils vorletzter und letzter Satz und § 80 Abs 6);
- 4. die Berücksichtigung von Zeiten gemäß § 79 Abs 6 bei der Feststellung des Vorrückungsstichtages;
- 5. die Zahlung einer Belohnung aus sonstigen besonderen Anlässen (§ 98);
- 6. der Abschluss von Sonderverträgen (§ 121).
(3) Die Handhabung folgender Maßnahmen kann von der Gemeindevertretung durch allgemeine Richtlinien geregelt werden:
- 1. die Bemessung der Verwendungszulage (§ 70);
- 2. die Pauschalierung von Nebengebühren (§ 90);
- 3. die Festsetzung der Pauschalvergütung für einen verlängerten Dienstplan (§ 93);
- 4. die Bemessung der Journaldienstzulage (§ 95);
- 5. die Bemessung der Bereitschaftsentschädigung (§ 96);
- 6. die Bemessung der Mehrleistungszulage (§ 97);
- 7. die Bemessung der Erschwerniszulage (§ 99);
- 8. die Bemessung der Gefahrenzulage (§ 100);
- 9. die Bemessung der Fehlgeldentschädigung (§ 102);
- 10. die Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des zweifachen Monatsbezugs der oder des Vertragsbediensteten übersteigt oder der in einem Zeitraum von mehr als 18 Monaten zurückgezahlt werden soll (§ 108 Abs 3);
- 11. die Reduzierung der Grundvergütung (§ 110 Abs 3);
Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Bestehen solche Richtlinien, bedürfen nur jene Maßnahmen der vorherigen Genehmigung der Landesregierung, die nicht mit den Richtlinien übereinstimmen. Bestehen keine Richtlinien, bedarf jede Maßnahme gemäß Z 1 bis 11 der vorherigen Genehmigung.
(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Maßnahme oder Richtlinie
- 1. gesetzwidrig wäre oder
- 2. die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindern, die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Verpflichtungen gefährden oder sonstige überörtliche Interessen nachteilig berühren würde.
(5) Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf § 83 gestützten Verordnungen drei Monate nicht überschreiten.
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