Eigener Wirkungsbereich, aufsichtsbehördliche Genehmigung;
Rückwirkung von Verordnungen
§ 126
(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.
(2) Folgende Maßnahmen bedürfen einer vorausgehenden Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde:
- 1. die Einreihung in eine höhere Dienstklasse oder Entlohnungsstufe (§ 64 Abs. 2 und 4 jeweils vorletzter und letzter Satz und § 80 Abs. 6);
- 2. die Zahlung von Belohnungen (§ 98), soweit diese für eine oder einen Vertragsbediensteten im Jahr insgesamt einen Betrag von 75 % des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, überschreiten;
- 3. der Abschluss von Sonderverträgen (§ 121).
(3) Die Gemeindevorstehung hat die Bemessung der Verwendungszulage (§ 70), die Pauschalierung von Nebengebühren sowie die Bemessung der Nebengebühren gemäß den §§ 93, 95 bis 97, 99 und 100 bis 102 durch Richtlinien (Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde) zu regeln. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sollen im Einzelfall Zulagen oder Nebengebühren von den Richtlinien abweichend gewährt werden, bedarf eine derartige Maßnahme der vorherigen Genehmigung der Landesregierung.
(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Maßnahme oder Richtlinie
- 1. gesetzwidrig wäre oder
- 2. die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindern, die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Verpflichtungen gefährden oder sonstige überörtliche Interessen nachteilig berühren würde.
(5) Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf § 83 gestützten Verordnungen drei Monate nicht überschreiten.
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