§ 123 BaSAG

Alte FassungIn Kraft seit 07.11.2015

5. Teil

Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Einrichtung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 123.

(1) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist durch die Abwicklungsbehörde einzurichten, um eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und‑befugnisse sicherzustellen. Die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist nach Maßgabe der in den §§ 48 und 53 genannten Abwicklungsziele und ‑grundsätze und für die in § 124 Abs. 1 aufgezählten Maßnahmen durch die Abwicklungsbehörde auszulösen. Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat über eine angemessene Mittelausstattung zu verfügen.

(2) Zum Zwecke der angemessenen Mittelausstattung hat die Abwicklungsbehörde:

  1. 1. Im Voraus Beiträge gemäß § 126 und nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß § 127 zu berechnen;
  2. 2. im Voraus Beiträge gemäß § 126 einzuheben, um die Zielausstattung gemäß § 125 zu erreichen und
  3. 3. Nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß § 127 einzuheben, wenn die unter Z 1 genannten Beiträge nicht ausreichen.

(3) Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, Kreditvereinbarungen zu schließen und andere Formen der Unterstützung gemäß § 128 zu vereinbaren.

(4) Beiträge zu Einlagensicherungseinrichtungen sind nicht als Beiträge für die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 125 anzurechnen.

(5) Sämtliche Beiträge sind von der Abwicklungsbehörde per Bescheid vorzuschreiben. Vorschreibungen von Beiträgen und Sonderbeiträgen durch die Abwicklungsbehörde sind mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden.

(6) Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Beiträge über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) zu veranlagen. Zu diesem Zweck hat die Abwicklungsbehörde bis zum 30.6.2015 ein Konto bei der ÖBFA einzurichten. Die ÖBFA hat nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden – Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 763/192, die Veranlagungen sämtlicher Beiträge für die Abwicklungsbehörde durchzuführen.

(7) Die Abwicklungsbehörde hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich oder auf dessen Ersuchen Informationen über die eingehobenen Beiträge und den Stand der Mittelausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu übermitteln.

(8) Die FMA ist berechtigt, auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 6 BWG den Instituten und Zweigstellen die für die Bemessung der Beiträge erforderliche aussagekräftige Ausweisung der Berechnungsgrundlage vorzuschreiben.