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§ 53 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung

§ 53.

(1) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt:

  1. 1. Verluste werden zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen;
  2. 2. nach den Anteilseignern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im Konkursverfahren, sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist;
  3. 3. der Aufsichtsrat und die Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts werden ersetzt, außer in den Fällen, in denen nach Ansicht der Abwicklungsbehörde die vollständige oder teilweise Beibehaltung des Aufsichtsrates und der Geschäftsleiter unter den gegebenen Umständen für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist;
  4. 4. der Aufsichtsrat und die Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts sind verpflichtet, die erforderliche Unterstützung für die Erreichung der Abwicklungsziele zu leisten;
  5. 5. natürliche und juristische Personen haften nach dem anwendbaren Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zivil- und strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortung für den Ausfall des Instituts;
  6. 6. Gläubiger desselben Rangs werden – vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – in gleicher Weise behandelt;
  7. 7. kein Gläubiger hat größere Verluste zu tragen, als er im Fall einer Verwertung des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Wege eines Konkursverfahrens nach Maßgabe der Schutzbestimmungen gemäß § 106 bis 108 zu tragen gehabt hätte;
  8. 8. gesicherte Einlagen sind vollständig abgesichert und
  9. 9. die Abwicklungsmaßnahmen werden nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Schutzbestimmungen getroffen.

(2) Handelt es sich bei einem Institut um ein Unternehmen einer Gruppe, hat die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse im Rahmen der Möglichkeiten darauf zu achten, dass die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und die Gruppe als Ganzes ebenso wie die negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der Union und ihren Mitgliedstaaten, insbesondere in Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, so gering wie möglich gehalten werden.

(3) Die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse haben, soweit anwendbar, mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang zu stehen.

(4) Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 angewendet, gilt dieses Institut oder Unternehmen als Gegenstand eines Konkursverfahrens oder eines entsprechenden Insolvenzverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen des Rates, ABl. Nr. L 82 vom 22.3.2001 S. 16.

(5) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde die Arbeitnehmervertreter des Instituts, soweit angemessen, zu informieren und anzuhören.

(6) Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörde erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974.

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