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§ 125 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 125.

(1) Die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus setzt sich aus den von der Abwicklungsbehörde Bestimmten Wertpapierfirmen und EU‑Zweigstellen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Größe und ihres jeweiligen Risikoprofils vorgeschriebenen Beiträgen zusammen und beträgt zumindest 1 vH der gesicherten Einlagen dieser Unternehmen, wobei eine angemessene Mittelausstattung gemäß § 123 Abs. 1 sicherzustellen ist. Bei der Festlegung der angemessenen Mittelausstattung hat die Abwicklungsbehörde die Größenverhältnisse aller in Österreich niedergelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen und in Österreich niedergelassenen oder tätigen EU‑Zweigstellen zu berücksichtigen sowie der Wahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen, dass eine dieser Bestimmten Wertpapierfirmen oder EU‑Zweigstellen tatsächlich abgewickelt werden muss und der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Einsatz kommt.

(2) In der Aufbauphase gemäß § 126 Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde die gemäß § 126 eingehobenen Beiträge zeitlich so gleichmäßig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu staffeln, bis die Zielausstattung erreicht ist.

(3) Hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 vH der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus aller in Abs. 1 genannten Bestimmten Wertpapierfirmen und EU‑Zweigstellen vorgenommen, so kann die Aufbauphase bzw. Wiederauffüllung um höchstens vier Jahre verlängert werden.

(4) Liegt nach der in § 126 Abs. 1 genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, so hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit § 126 erneut reguläre Beiträge einzuheben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung das erste Mal erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, sind diese Beiträge in einer Höhe festzulegen, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.

(5) Der reguläre Beitrag ist unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und der Auswirkungen festzulegen, die prozyklische Beiträge im Zusammenhang mit der Festlegung von Jahresbeiträgen im Rahmen des Abs. 4 haben könnten.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40250087