§ 125 BaSAG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2015

Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

§ 125.

(1) Die Institute haben in dem Ausmaß Beiträge zu leisten und die Abwicklungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Rahmen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus verfügbaren Mittel bis zum 31. Dezember 2015 zumindest 0,1 vH der gesicherten Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute entsprechen. Bis zum 31. Dezember 2024 haben die im Rahmen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus verfügbaren Mittel zumindest 1 vH der gesicherten Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute zu entsprechen.

(2) In der Aufbauphase gemäß Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde die gemäß § 126 eingehobenen Beiträge zeitlich so gleichmäßig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu staffeln, bis die Zielausstattung erreicht ist.

(3) Hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 vH der Summe der gesicherten Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute vorgenommen, so kann die Aufbauphase um höchstens vier Jahre verlängert werden.

(4) Liegt nach der in Abs. 1 genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, so hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit § 126 erneut reguläre Beiträge einzuheben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung das erste Mal erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, sind diese Beiträge in einer Höhe festzulegen, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.

(5) Der reguläre Beitrag ist unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und der Auswirkungen festzulegen, die prozyklische Beiträge im Zusammenhang mit der Festlegung von Jahresbeiträgen im Rahmen des Abs. 4 haben könnten.