ÜR: Art. III Z 1, BGBl. Nr. 574/1981
§ 11. Dienstzulage
(1) Den Beamten gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Allgemeine Dienstzulage in der Höhe von 1021 S.
(2) Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen bestimmen, daß Beamte bestimmter Verwendungen - unabhängig von der Allgemeinen Dienstzulage gemäß Abs. 1 - eine Dienstzulage erhalten, wenn dies im Hinblick auf die Beanspruchung der Beamten dieser Verwendungen und auf die Bedeutung der Verwendungen geboten erscheint.
ÜR: Art. III Z 1, BGBl. Nr. 574/1981
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12094901
alte Dokumentnummer
N6196320862S
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