§ 11 ÖBB – Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 11. Dienstzulage

(1) Den Beamten gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Allgemeine Dienstzulage in der Höhe von 1 209 S.

(2) Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen bestimmen, daß Beamte bestimmter Verwendungen - unabhängig von der Allgemeinen Dienstzulage gemäß Abs. 1 - eine Dienstzulage erhalten, wenn dies im Hinblick auf die Beanspruchung der Beamten dieser Verwendungen und auf die Bedeutung der Verwendungen geboten erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12105881

alte Dokumentnummer

N6199118178J

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